Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?

Gera, 23.09.2021 

Aktuell dürfen Arbeitgeber, mit wenigen Ausnahmen (z. B. im medizinischen und Pflegebereich), den Impfstatus ihrer Beschäftigten grundsätzlich nicht abfragen. 

Mit Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?uid=228&jahr=2021) haben Beschäftigte ab dem 1. November 2021 keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. finanzielle Entschädigung, wenn sie nicht vollständig geimpft sind, außer es liegen berechtigte Gründe für eine Nicht-Impfung vor. 

Dies ändert unseres Erachtens die oben beschriebene Sachlage (unter Vorbehalt). Arbeitgeber dürfen nunmehr den Impfstatus der Beschäftigten im Einzelfall abfragen, um den Quarantäneentschädigungsanspruch prüfen zu können. Sie müssen im Zweifel nachweisen können, dass der Beschäftigte entschädigungsberechtigt ist oder war. Datenschutzrechtliche Grundlage für die Abfrage ist hier das berechtigte Interesse des Arbeitgebers (Art. 6 Abs.1 Bst. f DSGVO i. V. m. § 56 IfSG und § 242 BGB).  

Ebenso dürfte/müsste der Arbeitgeber bei einem negativen Impfstatus ggf. fragen können, warum der Beschäftigte nicht geimpft ist, da ein Entschädigungsanspruch weiterhin besteht, wenn hierfür berechtigte Gründe vorliegen.  

Das Bundesarbeitsgericht stützt einem derartigen Anspruch mit seinem Urteil vom 27. Mai 2020, Az.: 5 AZR 387/19. 

Warum „unter Vorbehalt“? – Es gibt hierzu widersprüchliche Ansichten von Aufsichtsbehörden, Kammern (z. B. IHK) und anderen. Denn tatsächlich geht aus keinem Gesetz hervor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Impfstatus seiner Beschäftigten gegenüber einer dritten Stelle selbst nachzuweisen. Genauso gut könnte die zuständige bewilligende Stelle des Landes den Impfstatus beim Betroffenen selbst erheben (Direkterhebungsgebot).  

So schreibt der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte: „Für die Prüfung von Entschädigungsansprüchen für Quarantänepflichtige, die auch Lohnersatzzahlungen umfassen kann, bestehen nach § 56 IfSG besondere Regelungen, die regelmäßig keine Datenverarbeitung begründen können, die den Arbeitgeber zur allgemeinen Erhebung des Impfstatus berechtigten. Die unbefugte Verarbeitung von Beschäftigtendaten zum Impfstatus kann nach Art. 83 Abs. 5 DS-GVO mit Geldbuße bis zu 20 Mio. EUR bzw. 4% des weltweiten Unternehmensumsatzes geahndet werden.“ 

FAZIT: Wir gehen derzeit davon aus, dass eine Abfrage des Impfstatus und die Abfrage der Gründe im Falle eines negativen Impfstatus zur Feststellung des Quarantäneentschädigungsanspruchs unter den gegebenen Bedingungen zulässig ist. 

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